AGB

FLOW Innovations GmbH
Mittelweg 162
20148 Hamburg
Deutschland

E-Mail: moin@flow-in.com
Umsatzsteuer-ID: DE352038210
Handelsregister-Nr. : HRB 173163
Steuernummer: 42/721/02118


Gesetzliche Vertretung durch den geschäftsführenden Gesellschafter: Herrn Oskar Bösener


Principles of Excellence & Mutual Success

Wir bei FLOW betrachten Geschäftsbeziehungen nicht als reine Transaktionen, sondern als Partnerschaften. Um gemeinsam das maximale Potenzial auszuschöpfen und Missverständnisse von Beginn an auszuschließen, arbeiten wir nach fünf festen Grundsätzen. Diese Standards garantieren Geschwindigkeit, Qualität und Erfolg für uns beide.

1. Radikale Verbindlichkeit (Handshake Quality)

Ein Wort ist ein Vertrag. Zusagen wie Termine, Budgets oder Meilensteine sind bindend.

2. Geschwindigkeit durch Klarheit (Speed Wins)

In dynamischen Märkten ist Zeit die wichtigste Ressource. Wir arbeiten direkt, effizient und transparent.

3. Ergebnis vor Ausrede (Ownership)

Am Ende zählt das Resultat. Wenn Herausforderungen auftreten, fokussieren wir uns sofort auf die Lösung anstatt auf die Rechtfertigung oder Schuldfrage.

4. Vertragstreue & Professionalität

Gute Verträge schützen die Partnerschaft. Unsere AGB und vertraglichen Vereinbarungen sind die Basis unserer Sicherheit.

5. Respekt & Fair Play

Wir verhandeln hart in der Sache, bleiben aber im Umgang stets respektvoll und wertschätzend.

Diese Grundsätze sind unser Versprechen an dich und gleichzeitig unsere Voraussetzung für eine Zusammenarbeit. Wenn du diesen Standard an Exzellenz und Verbindlichkeit teilst, werden wir gemeinsam außergewöhnliche Erfolge feiern.

Mitwirkungspflichten

Für eine professionelle und erfolgreiche Zusammenarbeit bitten wir um Ihre Mithilfe.

Benennung eines Ansprechpartners

Für eine schnelle und effiziente Kommunikation benötigen wir einen persönlichen Ansprechpartner. Dieser übernimmt die Gesamt-Projektverantwortung Ihrerseits, steht bei Rückfragen zur Seite und bespricht Projektergebnisse mit uns gemeinsam.

Zugang zu Konten, Materialien & Informationen

Ob Werbekonto, Text, Bild oder Video - die Qualität und fristgerechte Bereitstellung notwendiger Ressourcen hat großen Einfluss auf das Endergebnis. Für eine zügige Weiterverarbeitung wünschen wir diese in digitaler Form.

Vorbereitung

Wir geben 110% und das Gleiche wünschen wir uns von Ihnen. Jedes unserer Projekte benötigt eine professionelle Vorbereitung. Wir stellen die richtigen Fragen und Sie geben uns die Antworten.

Fristen

Die Einhaltung zeitlicher Fristen für die Bereitstellung notwendiger Ressourcen hat für uns eine hohe Priorität. Nicht-Einhaltung kann aufgrund anderer Kundenprojekte zu erheblichen Projektverzögerungen führen. Bitte teilen Sie uns absehbare Verzögerungen umgehend mit.

Externe Anbieter

Im Projektverlauf kann es zur Abhängigkeit von externen Hard- und/oder Software-Produkten kommen. Wir informieren Sie rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anbindung und führen den Kauf nach Absprache ggf. in Ihrem Namen aus.

Bestimmungen

Korrekturen

Korrekturen sind ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Produktiteration und umfassen die Integration von Feedbackschleifen, Behebung von Bugs oder die Umsetzung zusätzlicher Aufwände. Dieses Angebot beinhaltet bereits eine Korrekturschleife innerhalb des Erstellungsprozesses. Weitere Korrekturschleifen sind möglich und werden entsprechend abgerechnet.

Feedbackschleifen

Feedbackschleifen zu Designänderungswünschen und weiteren Themengebieten tragen einen großen Beitrag zum Produkterfolg bei. Feedback wird umgehend persönlich besprochen, erörtert und entsprechend integriert.

Bug-Fixing

Bugs sind Fehler, die auf technische Fehler in der Programmierung zurückzuführen sind und damit die Funktionalitäten, die sich aus dem Angebot ergeben, nicht gewährleisten. Die Beseitigung von Bugs besitzt höchste Priorität und wird schnellstmöglich und kostenfrei bearbeitet.

Mehraufwand

Ein Mehraufwand ergibt sich aus Feedbackschleifen oder Anforderungen, die zusätzlich zu den im Angebot definierten Leistungen seitens des Kunden gewünscht werden. Jede zusätzliche Leistung wird vorab bewertet und in Rechnung gestellt.

Aufwandserfassung

Die Projektmitglieder dokumentieren die entstandenen Aufwände in Form einer Zeiterfassung. Auf Wunsch kann eine aktuelle Zeiterfassung angefordert werden.

Zahlungsmodalitäten

Website- und Shop-Erstellung (40 / 40 / 20): Die erste Teilzahlung in Höhe von 40% wird zum Zeitpunkt der Beauftragung in Rechnung gestellt und ist Voraussetzung für den Projektstart, die Agentur beginnt erst nach Eingang dieser Zahlung auf dem Geschäftskonto mit der Arbeit. Die zweite Teilzahlung in Höhe von 40% wird nach schriftlicher Abnahme des Designs fällig. Die Schlusszahlung in Höhe von 20% ist bei Go-Live und Übergabe zu entrichten.

Laufende Betreuung (Retainer): Die Betreuungsleistungen werden im 4-Wochen-Rhythmus abgerechnet. Die Zahlung ist jeweils zu Beginn des Leistungszeitraums fällig. Bei Lastschriftmandat erfolgt der Einzug am ersten Tag des Leistungszeitraums; ohne gültiges Lastschriftmandat ist der Betrag ebenfalls vor Beginn des Leistungszeitraums per Überweisung zu entrichten.

Workshops: Der vollständige Betrag (100%) ist im Voraus zu entrichten. Die Agentur ist nicht verpflichtet, den Workshop-Termin zu reservieren oder inhaltlich vorzubereiten, solange die Zahlung nicht auf dem Geschäftskonto eingegangen ist.

Beratungsstunden (490 EUR / 90 Minuten): Die Beratungsstunde ist mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin vollständig zu bezahlen. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, behält sich die Agentur vor, den Termin ersatzlos zu stornieren. Ein Anspruch auf Termindurchführung besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FLOW Innovations GmbH

Die FLOW Innovations GmbH ist Ihr Partner für Beratung und digitale Dienstleistungen. Diese Leistungen beinhalten Services wie Recherche & Analyse, Strategie und Konzeption, Design, Entwicklung, Conversion-Optimierung sowie Performance-Vermarktung. Das Vertragsverhältnis zwischen der FLOW Innovations GmbH („Agentur") und dem Vertragspartner („Kunde") bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung sowie den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"). Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

§ 1 Erstellung des vertragsgegenständlichen Werks

1.1 Der Kunde beauftragt die Agentur mit der Herstellung des vertragsgegenständlichen Werks. Die Agentur nimmt den Auftrag an. Inhalt und Umfang des Werks bestimmen sich allein nach der von der Agentur an den Kunden gesandten Auftragsbestätigung. Sämtliche mit Anwendung, Nutzung oder Vermarktung des Werks verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken trägt der Kunde.

1.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen, bleibt jedoch in jedem Fall alleiniger Ansprechpartner des Kunden und ist gegenüber diesem verantwortlich.

1.3 Der Kunde stellt der Agentur alle zur Erstellung des Werkes notwendigen Daten, Informationen, Vorlagen und Unterlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung. Der Kunde sichert der Agentur zu, zur Übergabe und Nutzung der Daten, Vorlagen und Unterlagen und der jeweiligen Rechte hieran berechtigt zu sein. Die rechtzeitige Bereitstellung dieser Materialien ist Voraussetzung für die fristgerechte Fertigstellung des Projekts. Bei nicht fristgerechter Bereitstellung der Arbeitsmaterialien durch den Kunden behält sich die Agentur das Recht vor, 80% der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen.

1.4 Der Kunde ist berechtigt, einmalig Änderungen, Überarbeitungen und Korrekturen („Korrekturschleifen") am Entwurf zu verlangen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung berechnet wird. Entsprechende Wünsche hat der Kunde genau zu bezeichnen und an die Agentur zu übermitteln. Die Parteien können im Angebot weitere vergütungsfreie Korrekturschleifen vereinbaren.

1.4a - Schriftliche Freigabe als Meilensteinabnahme: Jede schriftliche Freigabe des Auftraggebers, gleich ob per E-Mail, Messenger-Nachricht oder sonstigem Textformat, gilt als verbindliche Teilabnahme des jeweiligen Leistungsstands. Der Auftraggeber kann sich nach erteilter Freigabe nicht mehr auf Mängel an dem freigegebenen Stand berufen, es sei denn, diese Mängel waren zum Zeitpunkt der Freigabe für den Auftraggeber nicht erkennbar. Schriftliche Freigaben sind von der Agentur zu dokumentieren und auf Anfrage vorzulegen.

1.5 Verlangt der Kunde über Ziff. 1.4 hinausgehende Korrekturschleifen, ist die Agentur hierfür nach Ziff. 3.2 zusätzlich zu vergüten. Die Agentur wird den Kunden entsprechend vorab informieren.

1.6 - Nachträgliche Anforderungsänderungen & freigegebene Produktionen: Zusätzliche Leistungen und Nacharbeiten, die durch eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Anforderungen seitens des Auftraggebers entstehen, sowie Änderungen an Produktionen, die der Auftraggeber bereits schriftlich freigegeben hat, werden als Mehraufwand gemäß Ziff. 3.2 gesondert berechnet. Eine vom Kunden erteilte Freigabe gilt als verbindliche Abnahme des jeweiligen Leistungsstands. Nachträgliche Änderungswünsche an freigegebenen Inhalten begründen keinen Anspruch auf kostenfreie Überarbeitung.

1.7 - Fremdkosten: Sofern im Angebot nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind Fremdkosten nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Als Fremdkosten gelten insbesondere: Schalt- und Mediakosten, Bild- und Lizenzkosten, Copywriting durch Dritte, Lithografiekosten, Setupgebühren, Nutzungs- und Lizenzgebühren für Software oder Plattformen, Registrierungskosten, Provisionen sowie Druck- und Produktionskosten. Diese Kosten werden dem Kunden nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung gesondert in Rechnung gestellt oder vom Kunden direkt übernommen.

1.8 - Nutzungsrechte an kundenseitig bereitgestellten Materialien: Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Materialien - insbesondere Fotomotive, Grafiken, Logos, Textvorlagen und sonstige Inhalte - uneingeschränkte Nutzungsrechte besitzt und zur Weitergabe an die Agentur berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten entstehen, welche auf vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien beruhen. Dies gilt auch für Kosten der Rechtsverteidigung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die bereitgestellten Materialien auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen.

1.9 - Projektstart, Timeline & Mitwirkungsobliegenheit: Die vereinbarte Projektlaufzeit und alle darin enthaltenen Terminvorgaben beginnen frühestens mit dem nachweislichen Eingang der vereinbarten Anzahlung auf dem Geschäftskonto der Agentur - nicht mit der Bestätigung des Angebots oder der Unterzeichnung des Vertrags. Die Agentur ist vor Eingang der Anzahlung nicht zur Aufnahme der Arbeiten verpflichtet. Materialien oder Informationen, die der Auftraggeber vor Eingang der Anzahlung übersendet, werden erst nach Zahlungseingang bearbeitet. Terminvorgaben sind ferner nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber vor Projektstart sämtliche erforderlichen Informationen, Materialien und Dokumente vollständig, digital, in nutzbarer Qualität und in einem branchenüblichen Dateiformat zur Verfügung stellt sowie projektbezogene Rückfragen und Freigabeanfragen innerhalb der in Ziff. 4.5 genannten Frist beantwortet. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche gegen die Agentur entstehen. Die Regelungen in Ziff. 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten

2.1 Die Agentur überträgt dem Kunden die Rechte am vertragsgegenständlichen Werk in dem Umfang, in welchem dies zur eigenen Nutzung des Werks entsprechend des Vertragszwecks erforderlich ist. Das Recht zur Bearbeitung des Werks überträgt die Agentur dem Kunden insoweit, als dies zur Anpassung des Formats oder aus technischen Gründen notwendig ist. Diese Rechte werden jedoch erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden übertragen.

2.2 Die Rechteübertragung nach Ziff. 2.1 ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der Vergütung gem. Ziff. 3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der FLOW Innovations GmbH.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf die Urheberschaft der Agentur bei jeder Nutzung des vertragsgegenständlichen Werks in der jeweils branchenüblichen Art und Weise hinzuweisen. Wird das Werk im Internet genutzt, hat der Kunde einen Hyperlink auf die Website www.flow-in.com zu platzieren. Im Falle einer Nutzung der Werke vor vollständiger Bezahlung ohne vorherige Zustimmung der FLOW Innovations GmbH behält sich die Agentur das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2.4 Die Agentur behält sich das Recht vor, das vertragsgegenständliche Werk oder Abbildungen hiervon zu Referenz- und Promotionzwecken in allen Bereichen ihres Öffentlichkeitsauftritts (Website, Print etc.) zu nutzen. Dies beinhaltet auch das Logo des Kunden. Bei Verstößen gegen die oben genannten Regelungen wird der Kunde für alle daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht.

§ 3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

3.1 Der Kunde hat für die Herstellung des Werks die in der Zusammenfassung enthaltene und mit der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung zu entrichten.

3.2 Die Agentur kann für weitere Entwürfe, Änderungen, Korrekturschleifen etc. (Ziff. 1.5) jeweils eine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufzuwendenden Arbeitszeit und der jeweils geleisteten Disziplin. Für die aufgewandte Arbeitszeit wird die Agentur dem Kunden eine Rechnung vorlegen.

3.3 Die Zahlungsstruktur richtet sich nach der vereinbarten Leistungsart und ist in den Bestimmungen geregelt. Für Website- und Shop-Erstellungen gilt das Modell 40/40/20 gemäß den Bestimmungen. Laufende Betreuungsleistungen sind zu Beginn des jeweiligen 4-Wochen-Leistungszeitraums zu entrichten. Workshops sind vollständig (100%) im Voraus zu bezahlen. Beratungsstunden sind mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin zu bezahlen.

3.4 Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das auf der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto der Agentur. Die Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn der Betrag vollständig und vorbehaltlos auf dem Konto der Agentur eingegangen ist. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3.5 Im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs des Kunden aus dem Vertrag ist die Agentur berechtigt, bis zu 80% des verbleibenden Gesamtvertragswerts als Entschädigung zu berechnen.

3.6 - Zahlungsverzug & Projektstopp: Überschreitet der Auftraggeber das vereinbarte Zahlungsziel um mehr als 30 Kalendertage, ohne dass ein berechtigter und schriftlich konkret begründeter Einwand gegen die Forderung vorliegt, ist die Agentur berechtigt: (1) sämtliche laufenden Arbeiten am Projekt sofort einzustellen, (2) bis zu 80% des zum Zeitpunkt des Verzugs verbleibenden Gesamtvertragswerts als pauschalierten Schadensersatz in Rechnung zu stellen, (3) das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, ihre Leistungen während des Zahlungsverzugs fortzuführen. Durch den Projektstopp entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Agentur.

3.7 - Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.8 - Zurückbehaltungsrecht: Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Vergütungen ist die Agentur berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Arbeitsergebnisse, Dateien, Zugangsdaten und sonstiger im Rahmen des Projekts erstellter oder verwalteter Assets zu verweigern. Dies gilt unabhängig vom Bearbeitungsstand des Projekts. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber der Agentur ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 4 Leistungszeit

4.1 Die Agentur ist zur Aufnahme der Arbeiten erst verpflichtet, sobald die vereinbarte Anzahlung nachweislich auf dem Geschäftskonto der Agentur eingegangen ist. Der Eingang der Auftragsbestätigung oder die Unterzeichnung des Vertrags begründen keine Arbeitspflicht der Agentur, es sei denn, schriftlich ist etwas anderes vereinbart.

4.2 Die Agentur übersendet die endgültige Version des Werks zur Abnahme spätestens zum Ablauf des in der Projektplanung vereinbarten Bearbeitungszeitraums an den Kunden. Bei Verzögerungen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

§ 4.2a Geht die vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung oder dem von FLOW schriftlich festgehaltenen geplanten Projektstart auf dem Geschäftskonto ein, ist die Agentur berechtigt:

  1. Eine Wartepauschale von 400 EUR netto pro angefangener Woche ab dem 15. Werktag in Rechnung zu stellen, solange die Anzahlung aussteht. Diese deckt die reservierten Kapazitäten ab.
  2. Die vereinbarte Projektlaufzeit und alle damit verbundenen Terminzusagen als hinfällig zu erklären. Ein neuer Starttermin und Zeitplan werden erst nach Zahlungseingang verbindlich festgelegt.
  3. Nach 30 Werktagen ohne Zahlungseingang den Vertrag außerordentlich zu kündigen und 25 % des Gesamtauftragswerts als pauschalierten Schadensersatz für die entgangene Kapazitätsplanung und den Vorbereitungsaufwand in Rechnung zu stellen.

Die Wartepauschale sowie das Kündigungsrecht nach Punkt 3 entfallen, wenn der Auftraggeber sich vor Ablauf der 14-Werktage-Frist proaktiv schriftlich bei der Agentur meldet und eine verbindliche Nachfrist gemeinsam schriftlich vereinbart wird. Bei rechtzeitiger Kommunikation und beidseitiger Einigung gilt die neue Frist als vertraglich vereinbart.

4.3 Ist die Agentur auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen, insbesondere auf die Lieferung von Material oder nach Ziff. 1.3 zur Verfügung zu stellenden Daten, Informationen, Vorlagen und Unterlagen, ist die Agentur zur Herstellung des Werks erst nach Vornahme der jeweiligen Mitwirkungshandlung verpflichtet. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich entsprechend.

4.4 Wird während der Herstellung die Mitwirkung des Kunden notwendig, ist die Agentur berechtigt, die Herstellung um die Dauer des Zuwartens auf die ordnungsgemäße Vornahme der Mitwirkungshandlung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zu verlängern.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung durch die Agentur Feedback zu übermitteln. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, wird die Agentur mit der Arbeit fortfahren und die betreffende Korrekturschleife verfällt. Darüber hinaus behält sich die Agentur das Recht vor, zusätzlichen Aufwand, der durch die Verzögerung entsteht, gesondert in Rechnung zu stellen.

4.6 Wenn durch fehlendes Feedback die Fertigstellung des Projekts nicht möglich ist, stellt die Agentur 90% der vereinbarten Vergütung in Rechnung und berechnet den neuen Aufwand für die Fertigstellung des Projekts separat.

4.7 - Formale Abnahme & Abnahmefiktion: Nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts oder des Gesamtwerks fordert die Agentur den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von zehn Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich und konkret zu benennen. Pauschale Mängelrügen ohne konkrete Beschreibung des Mangels gelten nicht als wirksame Ablehnung. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist oder nimmt er das Werk in Nutzung, gilt das Werk als vollständig und mängelfrei abgenommen (Abnahmefiktion). Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber die Abnahme ohne Benennung konkreter Mängel verweigert. Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Folge- und Schlusszahlungen.

§ 5 Geheimhaltung

5.1 Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen über das Geschäft und den Betrieb des Kunden streng vertraulich behandeln und diese ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung nutzen. Dies gilt nicht für allgemeine, aus öffentlichen Quellen stammende Informationen, bei gesetzlicher oder hoheitlicher Verpflichtung zur Offenlegung, gegenüber zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter Personen oder insoweit der Kunde der Weitergabe der Informationen zugestimmt hat.

§ 6 Haftung

6.1 Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden der Agentur beruhen. Bei leicht fahrlässig verursachter Verletzung der Hauptpflichten des Vertrags (Ziff. 1.1) haftet die Agentur der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Schäden ist die Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6.2 Verletzungen seitens gesetzlicher Vertreter der Agentur oder solcher Personen, deren sich die Agentur zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag bedient, stehen Verletzungen seitens der Agentur gleich. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für Rechtsverletzungen Dritter ausgeschlossen; dies gilt insbesondere dann, wenn solche Rechtsverletzungen den von der Agentur verwendeten Materialien (Bilder, Inhalte etc.) zugrunde liegen.

6.3 Die Agentur haftet nicht für Schäden, die auf eine mangelhafte Qualität des vom Kunden gelieferten Materials zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn die vom Kunden gelieferten Materialien nicht ohne Verstoß gegen geltendes Recht verwendet werden können.

6.4 Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen für solche zur Herstellung des Werks verwendeten Materialien wie Bilder, Texte etc., die lediglich als Platzhalter oder zu Illustrationszwecken dienen, nicht aber von der Agentur selbst erstellt worden sind. Der Kunde ist selbst verantwortlich und verpflichtet, entsprechende Rechte an diesen Materialien einzuholen, wenn er diese nutzen möchte.

§ 7 Kündigung

7.1 Beide Parteien haben das Recht, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. In den ersten drei Monaten der monatlichen Betreuung ist die Kündigung aufgrund der hohen Vorarbeit durch Strategiekonzeption und -umsetzung seitens des Kunden ausgeschlossen.

7.2 Bei einer Laufzeit des Vertrages von 6 Monaten ist bei einer Kündigung innerhalb der Monate vier und fünf eine Zahlung von zusätzlich zwanzig Prozent rückwirkend auf die gesamte Laufzeit zu leisten.

7.3 Bei einer Laufzeit des Vertrages von 12 Monaten ist bei einer Kündigung innerhalb der Monate 4 bis einschließlich 11 die monatliche Vergütung wie bei einer vereinbarten Laufzeit von 6 Monaten, rückwirkend auf die gesamte Laufzeit und ggf. zukünftig, zu leisten.

7.4 Der Vertrag verlängert sich nach dem vereinbarten Leistungszeitraum um jeweils 3 Monate. Dieser kann anschließend mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

7.5 Sollte der Kunde die Zahlung für die Einrichtungsgebühr (Ziff. 3.3) oder für Mehraufwand (Ziff. 3.5) nicht rechtzeitig leisten oder die in Ziff. 4.3 bzw. 4.4 bezeichneten Mitwirkungshandlungen nicht vornehmen und die Agentur den Vertrag aus diesen Gründen kündigen, so ist seitens der Agentur eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit, insbesondere auch innerhalb der ersten drei Monate, möglich.

7.6 Das Recht jeder Partei, bei Verletzung des Vertrages durch die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten und Rückerstattung der bisher erbrachten Leistungsteile zu verlangen, bleibt von den Ziff. 7.1 bis 7.4 unberührt.

7.7 Kündigung und Rücktritt bedürfen der Schriftform.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Im Zweifel gehen die Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in der Auftragsbestätigung festgelegt sind, diesen AGB vor.

8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der FLOW Innovations GmbH.

8.4 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

8.5 Die FLOW Innovations GmbH ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.

§ 9 Suspension digitaler Leistungen & Assets

9.1 - Voraussetzungen: Die Agentur ist berechtigt, alle von ihr verwalteten, betriebenen, eingerichteten oder gehosteten digitalen Assets und Leistungen mit sofortiger Wirkung zu suspendieren oder dauerhaft zu deaktivieren, wenn: (a) der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug ist, (b) der Auftraggeber eine Rechnung ohne schriftlich konkret begründeten Einwand bestreitet, oder (c) ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß Ziff. 7 vorliegt.

9.2 - Umfang der Suspension: Die Suspension und/oder Deaktivierung umfasst insbesondere: (a) Pausierung, dauerhafte Deaktivierung oder Löschung von Google Ads, Meta Ads und sonstigen Werbekampagnen aus dem von der Agentur verwalteten Account - die Agentur erstellt vorab stets eine vollständige Sicherungskopie aller Kampagnendaten und kann diese bei berechtigter Wiederaufnahme vollständig wiederherstellen; (b) Offline-Schaltung, Sperrung oder vorübergehende Löschung von Websites, Landing Pages und Online-Shops; (c) Entzug oder Deaktivierung von Zugängen zu Drittplattformen, die im Auftrag oder im Namen der Agentur eingerichtet wurden; (d) Einstellung sämtlicher laufender Agenturleistungen (SEO, Content, Betreuung, Reporting).

9.3 - Haftungsausschluss bei Suspension: Die Agentur haftet nicht für wirtschaftliche Schäden, die dem Auftraggeber durch eine berechtigte Suspension entstehen, insbesondere nicht für Umsatzausfälle, Ranking-Verluste, Werbeunterbrechungen oder sonstige mittelbare Schäden. Der Auftraggeber erkennt mit Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die Suspension ein verhältnismäßiges und angemessenes Mittel zur Durchsetzung berechtigter Zahlungsansprüche darstellt.

9.4 - Reaktivierung & Reaktivierungspauschale: Die Wiederaufnahme der Leistungen erfolgt ausschließlich nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen zuzüglich einer pauschalen Reaktivierungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR (netto) für den administrativen und technischen Mehraufwand der Wiedereinrichtung. Ein Anspruch auf nahtlose oder sofortige Fortsetzung des Projekts besteht nicht. Die Agentur ist berechtigt, eine angemessene Vorlaufzeit von bis zu fünf Werktagen für die Reaktivierung in Anspruch zu nehmen.

© FLOW Innovations GmbH | Stand: März 2026